Tunesien: Freilassung der Rechtsanwältin Sonia Dahmani nach mehr als anderthalb Jahren Haft
Das OIAD begrüßt die Freilassung der tunesischen Rechtsanwältin und Kolumnistin Sonia Dahmani, die am 27. November 2025 nach einer Entscheidung des Justizministeriums aus der Haft entlassen wurde.
Die Freilassung von RAin Dahmani erfolgte nach 18 Monaten internationaler Mobilisierung der Anwaltskammern und aktiver Unterstützung durch das Internationale Observatorium für bedrohte Anwälte zugunsten ihrer Freilassung.
Sonia Dahmani, die am 11. Mai 2024 am Sitz der Anwaltskammer von Tunis brutal festgenommen worden war, wurde außerdem mit dem Menschenrechtspreis des CCBE 2025 ausgezeichnet, mit dem ihre Widerstandsfähigkeit und die Tragweite ihres Einsatzes für die Rechte und Freiheiten in Tunesien gewürdigt wurden.
Das Europäische Parlament hat seinerseits eine Entschließung verabschiedet, in der es die Verletzungen der Grundrechte in Tunesien kritisiert und ausdrücklich die Freilassung der Anwältin fordert.
Da Frau Dahmani weiterhin strafrechtlich verfolgt wird, bekräftigt das Observatorium seine uneingeschränkte Unterstützung für die Anwältin und den Anwaltsstand in Tunesien.
Das Observatorium verfolgt weiterhin aufmerksam die gerichtlichen Entwicklungen in dieser Angelegenheit und fordert die Einstellung der ungerechtfertigten Strafverfolgung tunesischer Anwälte, die in Ausübung ihrer Grundrechte kritische Meinungen äußern.
Das Observatorium erinnert daran, dass gemäß den Grundprinzipien der Vereinten Nationen zur Rolle der Anwaltschaft „Anwälte wie alle anderen Bürger das Recht auf freie Meinungsäußerung, Glaubensfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Versammlungsfreiheit genießen müssen. Insbesondere haben sie das Recht, an öffentlichen Diskussionen über das Recht, die Rechtspflege und die Förderung und den Schutz der Menschenrechte teilzunehmen und lokalen, nationalen oder internationalen Organisationen beizutreten oder solche zu gründen und an deren Versammlungen teilzunehmen, ohne aufgrund ihrer legitimen Handlungen oder ihrer Mitgliedschaft in einer legitimen Organisation beruflichen Einschränkungen ausgesetzt zu sein. (…)” (Grundsatz 23)
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